die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow - entscheidet in eigener Sache - Anträge des Vaters werden verzögert bzw. gar nicht bearbeitet


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  • Spruch :

    " Ein Heuchelmaul richtet Verderben an. "


    Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee - sichert dem Vater ein unfaires Verfahren !

    es ist wohl Kindessachen nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Durch dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee nicht gesichert


    Meine Meinung :

    Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, sollte nie wieder in irgend einer Weise über Kindeswohl zu befinden haben.


    FamFG § 48 - Abänderung und Wiederaufnahme
    (1) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. 2In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
    (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
    (3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

    FamFG § 166 - Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
    (1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
    (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

    Richterin Gebhardt zeigt absolut kein Bemühen, eine Annäherung der Eltern zu erwirken

    es wurde am 17.8.2019 auf Grund des #Verhalten der Mutter und der geänderten Situation beim Umgang, eine Abänderung der Formulierung des Beschlusses vom 12.12.2018 beantragt.

    sh. hierzu Antrag vom 12.9.2019 Az. : 22 F 6390/17 AG Pankow/Weißensee

    der Antrag war botwendig geworden, da sich die Sach- und Rechtslage erheblicht geändert haben.

    unten werden die entsprechenden Unterlage dargestellt.


    Antrag auf PKH zur Durchsetzung einer einstweilige Anordnung 17.8.19 :


    Beschluß 2019.08.29 :


    Antrag auf PKH zur Durchsetzung einer einstweilige Anordnung 17.8.19 :


    Beschluß vom 2019.11.07 Aufhebung Beschluß vom 2019.08.29 :


    Beschluß vom 2019.11.07 PKH bezüglich Umgang :


    Richterin Gebhardt zeigt absolut kein Bemühen, eine Annäherung der Eltern zu erwirken


    Die Richterin entscheidet am 29.8.19 rechtswidrig, in einem Antrag auf PKH für eine einstweiligen Anordnung, zur Sache, obwohl nur es nur ein PKH-Verfahren ist. Erst auf Grund einer Erinnerung zum Beschluß und einem PKH-Antrag vom 9.9.19 für ein Beschwerdeverfahren, erfolgte zwei Monate verspätet, ein Beschluß vom 7.11.19 , mit welchem der Beschluß vom 29.8.19 aufgehoben wird.
    Dann wird jedoch noch ein Beschluß vom 7.11.19 übergeben, der den PKH-Antrag vom 9.9.19 für die Durchführung einer Beschwerde zurückweist, weil angeblich die persönlichen Erklärungsunterlagen nicht beigefügt waren.
    Hier fragt sich, ob die Richterin in der Sache noch klar werten kann, denn :
    - die Beschwerde entfällt mit der Aufhebung des Beschlusses vom 29.8.19 am 7.11.19
    - die Entscheidung des Antrages vom 9.9.19 wäre vom Kammergericht zu treffen
    - die Darstellung die Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen liegen nicht vor, sind unsinnig, denn diese wurden mit Antrag vom 17.8.19 übergeben, und darauf wurde auch explizit hingewiesen
    Auch ist hier wieder nur massiv von der Richterin verzögert worden.

    auf der anderen Seite vertritt die Richterin Gebhardt den Standpunkt, dass die Sache im Verfahren 22 F 1683/19 behandelt wird. Bei Annahme, dies ist so, dann hat die Richterin als nicht gesetzlicher Richter entschieden hat, da sie mehrfach in dem Verfahren von mehreren Beteiligten abgelehnt ist. Fakt ist, dass durch das Verhalten der Richterin eine zeitnahe Entscheidung durch die dadurch notwendigen Ablehnungen gar nicht möglich ist, da auch die Bearbeitung der Ablehnungen massiv von der Richterin verzögert werden. So ist bis zum heutigen Tage eine Entscheidung der Ablehnungen vom 20.10.18 und 20.11.18 im Verfahren 22 F 3123/16 nicht erfolgt, trotz mehrfacher Dienstaufsichtsbeschwerden, Allein daran erkennt man, dass die Richterin massiv und bewusst die Verfahren verzögert.

    vollkommen unakzeptabel ist es wohl, dass dieses Verhalten der Richterin Gebhardt von der Gerichtspräsidentin Frau Abel toleriert und somit gestützt wird.

    das Amtsgericht Pankow entwickelt sich immer mehr zur "Gesetz- und Rechtsfreien Zone", um persönliche Interessen durchsetzen zu können


    "Kindeswohl" ist im Amtsgericht Pankow ein Fremdwort .... es braucht nicht beachtet werden ?


    

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